Statuten  


des Quartiervereins Niederwies
Untersiggenthal

I Name Sitz und Zweck
  Art. 1: Unter dem Namen „Quartierverein Niederwies“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Untersiggenthal
  Art. 2:   Der Verein bezweckt die Wahrung der Quartierinteressen, namentlich:
- Vertretung wichtiger Quartieranliegen gegenüber Behörden und Interessengruppen
- Pflege freund-nachbarlicher Beziehungen
- Organisation von Veranstaltungen
II Mitgliedschaft
    Art. 3:   Jeder Quartierbewohner kann ab vollendetem 16. Altersjahr Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
III   Organisation
    Art. 4:   Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand, bestehend aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und bis drei Besitzern
c) 2 Rechnungsverisoren
    Art. 5:   Die ordentliche Mitgliederversammlung finden jährlich im Frühjahr statt.
        Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedürfnis vom Vorstand einberufen oder 
wenn es von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschliesst über folgende Geschäfte:
a) Protokoll der letzten Mitgliederversammlung 
b) Jahresbericht des Präsidenten
c) Jahresrechnung und Bericht der Revisoren
d) Déchargeerteilung an den Vorstand 
e) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren 
f) Budget und Festsetzung der Jahresbeiträge
g) Anträge von Mitgliedern
h) Alle übrigen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind.
    Art. 6:   Die Einladung zu Versammlungen erfolgt mindestens 3 Wochen vorher, unter Angabe der Traktanden. 

Vorschläge und Anträge von Mitgliedern, über welche an der Versammlung Beschluss gefasst werden soll, sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. 

Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig und entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

Vorstandsmitglieder und Revisoren werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt: Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer ist auf fünf Jahre begrenzt.
    Art. 7:   Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Der Präsidentwird durch die Mitgliederversammlung bezeichnet. Im Uebrigen konstituiert sich der Vorstand selber. 

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode wird dieses nicht ersetzt. Bis zur Ersatzwahl anlässlich der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung werden Pattsituationen durch Stichentscheid des Präsidenten vermieden.

Präsident oder Vizepräsident zeichnen rechtsverbindlich kollektiv zu zweien mit Aktuar oder Kassier. 

    Art. 8:   Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
    Art. 9:   Das Vereinsvermögen wird geäufnet durch:

- Mitgliederbeiträge 
- Gönnerbeiträge
- übrige Einnahmen Der Verein führt eine Kasse und eine Jahresrechnung.

Der Verein führt eine Kasse und eine Jahresabrechnung.

    Art. 10:   Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Das Vermögen und die Akten sind diesfalls dem Gemeinderat Untersiggenthal bis zur Neugründung eines Quartiervereins Niederwies mit gleichen Zielen zu treuen Handen zu übergeben.
    Art. 11:   Diese Statuten sind durch die Gründungsversammlung vom 30. Mai 1983 beschlossen und gleichzeitig in Kraft gesetzt worden.

 

 

Untersiggenthal, 30. Mai 1983

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